Finanzplanung

Erben und Schenken: Die wichtigsten Grundlagen ohne Angst

Erbschaftsteuer ist eines der Themen, bei denen viele Menschen mehr Sorge als Wissen mitbringen. Dabei zeigt ein Blick in die Freibeträge oft: Die meisten Familien zahlen gar nichts, wenn sie ihr Vermögen rechtzeitig und richtig verteilen. Das Problem ist selten die Steuer selbst, sondern dass niemand rechtzeitig hinschaut.

Steuerklassen: nicht jeder Erbe wird gleich behandelt

Das Erbschaftsteuergesetz teilt Erben in drei Steuerklassen ein, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen oder Schenker, nicht vom eigenen Vermögen. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern im Erbfall. Diese Gruppe hat die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze. Steuerklasse II betrifft unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen sowie geschiedene Ehepartner, Steuerklasse III alle übrigen, etwa entfernte Verwandte, Freunde oder Lebensgefährten ohne Trauschein. Wer in Steuerklasse III fällt, zahlt bei gleicher Erbschaft deutlich mehr als ein Kind oder Ehepartner.

Die Freibeträge: seit 2009 unverändert, aber wirkungsvoll

Innerhalb der Steuerklassen gilt für jede Person ein eigener Freibetrag, der alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht. Erst was darüber hinausgeht, wird überhaupt besteuert.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse I)
500.000 € Ehe​partner 400.000 € Kinder 200.000 € Enkel 100.000 € Sonstige Kl. I

Enkel erhalten 200.000 Euro Freibetrag, solange ihre eigenen Eltern noch leben, sind die Eltern bereits verstorben, steigt der Freibetrag des Enkels auf 400.000 Euro. In Steuerklasse II und III liegt der Freibetrag einheitlich bei 20.000 Euro, unabhängig davon, ob es sich um eine Nichte, einen Freund oder eine entfernte Cousine handelt. Der Unterschied zu den 400.000 Euro eines Kindes ist erheblich und einer der Hauptgründe, warum unverheiratete Paare oder Patchwork-Konstellationen ohne Testament finanziell böse überrascht werden können.

Das Familienheim kann komplett steuerfrei übergehen. Ehepartner und Kinder erben die selbst genutzte Immobilie des Verstorbenen steuerfrei, wenn sie unverzüglich einziehen und mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen (bei Kindern zusätzlich begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche, der übersteigende Anteil wird regulär versteuert). Wer vorzeitig auszieht, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, etwa Pflegebedürftigkeit.

Was oberhalb des Freibetrags passiert

Übersteigt das geerbte oder geschenkte Vermögen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Betrag besteuert, gestaffelt nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs. In Steuerklasse I beginnt der Steuersatz bei 7 Prozent und steigt in Stufen bis 30 Prozent bei sehr hohen Beträgen. In Steuerklasse II reicht die Spanne von 15 bis 43 Prozent, in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Ein Beispiel macht den Effekt der Freibeträge deutlich: Erbt ein Kind 450.000 Euro von einem Elternteil, bleiben 400.000 Euro steuerfrei, versteuert werden nur die verbleibenden 50.000 Euro mit 7 Prozent, macht 3.500 Euro Steuer auf eine halbe Million Erbschaft.

Schenken zu Lebzeiten: derselbe Freibetrag, alle zehn Jahre neu

Der entscheidende Hebel für viele Familien ist die sogenannte 10-Jahres-Frist. Die Freibeträge gelten nicht nur einmal im Todesfall, sondern für Schenkungen unter Lebenden genauso, und sie erneuern sich alle zehn Jahre vollständig. Wer sein Vermögen frühzeitig in Tranchen überträgt, statt alles im Todesfall auf einmal zu vererben, kann so ein Vielfaches des einmaligen Freibetrags steuerfrei an die nächste Generation weitergeben. Ein Beispiel: Übertragen Eltern ihrem Kind 2016 bereits 400.000 Euro steuerfrei und 2026 erneut 400.000 Euro, stehen 2036 wieder die vollen 400.000 Euro zur Verfügung, macht bis zu 1,2 Millionen Euro steuerfrei über drei Zeitpunkte, wo eine einmalige Vererbung derselben Summe bereits deutlich Steuer ausgelöst hätte.

Einmaliges Erbe vs. gestaffelte Schenkung, Beispiel Kind mit 400.000 € Freibetrag
Einmalig vererbt 400.000 € steuerfrei 600.000 € versteuert In 3 Tranchen über 20 Jahre 2016 2026 2036 je 400.000 €, komplett steuerfrei

Was du daraus mitnehmen kannst

  • Steuerklasse entscheidet mit über den Freibetrag. Ehepartner und Kinder stehen deutlich besser da als Geschwister, Nichten oder nicht verheiratete Partner.
  • Das selbst genutzte Familienheim kann komplett steuerfrei übergehen, wenn Ehepartner oder Kinder mindestens zehn Jahre selbst einziehen.
  • Schenken statt nur vererben nutzt den Freibetrag mehrfach, weil er sich alle zehn Jahre erneuert.
  • Unverheiratete Paare und Patchwork-Familien haben oft nur 20.000 Euro Freibetrag, ohne Testament oder Schenkung zu Lebzeiten drohen hier die höchsten Steuerlasten.
  • Wer frühzeitig plant, entscheidet selbst, wer wie viel bekommt, statt dass die gesetzliche Erbfolge oder das Finanzamt die Verteilung übernimmt.

Ob und wie sich eine Schenkung, ein Testament oder eine gezielte Nachlassplanung für deine Familie lohnt, hängt stark von eurer konkreten Vermögens- und Familiensituation ab. Das rechnen wir uns gerne gemeinsam durch.

→ Was aus einer frühen Schenkung bis zur nächsten Generation werden kann: Zinseszins-Rechner

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze: § 15, § 16, § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), unverändert seit 2009, Web-Recherche Stand 24.09.2026. Steuerbefreiung Familienheim: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Für verbindliche Details und die individuelle Gestaltung gilt der Rat eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Erbrecht.